Änderung der Schwellenwerte für BImSchG-Verfahren

Luftbild eines Hofes

Mit der lange ersehnten Änderung der BImSchG-Schwellenwerte sollen Genehmigungverfahren beim Stallbau künftig einfacher werden. Martin Kamp, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, stellt die Änderungen vor.

Gesetzesänderung endlich durch

Das „Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ ist nach inzwischen jahrelangen Verhandlungen durch. Nachdem Umweltminister Sigmar Gabriel, Bundeskanzlerin Merkel und der Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz am 23. Oktober unterschrieben haben, wurde es im Bundesgesetzblatt am 29. Oktober verkündet und ist am Tag danach, also am 30. Oktober 2007 in Kraft getreten. Es besteht -  ähnlich wie das damals im Jahr 2001 das „Artikelgesetz“ - ebenfalls aus Artikeln, die die Änderungen von bestehenden Gesetzen festlegen. Bei den zu ändernden Gesetzen handelt es sich um das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die Verordnung über die Durchführung von Genehmigungsverfahren und insbesondere die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Letztere ist die 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) und enthält die Schwellenwerte, nach denen sich die Genehmigungsbedürftigkeit richtet. Ebenso enthält das UVPG Schwellenwerte. Alle Änderungen betreffen eine Reihe Anlagentypen, so dass die landwirtschaftliche Tierhaltung nur einen Teil, wenn auch umfangreichen Teil der Änderungen einnimmt.

Die Änderungen im Einzelnen

Die beabsichtigte Reduzierung und Beschleunigung soll insbesondere durch höher angesetzte Schwellenwerte erreicht werden (siehe unten, Tabelle), wodurch erst größere Anlagen als bisher aufwändigere Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Dies betrifft ganz besonders die sogenannten „2 GV-Anlagen“, die nun nicht mehr zu BImSchG-Anlagen gezählt werden. Dieser Schwellenwert, exakter lautet er „50 Großvieheinheiten und 2 Großvieheinheiten pro Hektar“, hatte einen Flächenbezug und wich damit von der Systematik ab, die Größe einer Anlage am Tierbestand zu bemessen. Das hatte zur Folge, dass auch an kleine Tierbestände sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im Betrieb relativ hohe Anforderungen gestellt wurden, nur weil sie über relativ wenig Fläche verfügen.

Die mit dem Artikelgesetz von 2001 erstmalig einbezogenen Rinderhaltungen können zwar nach wie vor eine BImSchG-Anlage sein, jedoch nur mit einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Das bedeutet für Betriebe mit gemischten Beständen, beispielsweise Rindern und Schweinen, dass durch den Anteil der Rinder kein förmliches BImSchG-Genehmigungsverfahren notwendig werden kann.

Schwellenwerte enthält auch das UVPG. Ein Teil der Schwellenwerte, die bisher obligatorisch, d.h. zwingend zu einem UVP-Verfahren geführt hatten, wurden nun in etwa um 50 % erhöht. Schwellenwerte für Rinderhaltungen wurden hier gestrichen. Der 2-GV-Schwellenwert, der bisher zu einer allgemeinen Vorprüfung (Kennzeichen „A“) geführt hatte, wurde auch im UVPG abgeschafft. Stattdessen sind hier konkrete Tierplatzzahlen als zusätzlich Schwellenwerte eingeführt worden. Die Schwellenwerte für die standortbezogene Vorprüfung (Kennzeichen „S“) sind mit Ausnahme der Tierplatzzahlen für Rinderhaltungen unverändert. Die Schwellenwerte harmonisieren auch noch weitgehend mit denen der oben angesprochenen 4. BImSchV, jedoch entsprechen die mit „A“ gekennzeichneten Anlagengrößen nun denen der Spalte 1 der 4. BImSchV und die mit „S“ gekennzeichneten der Spalte 2. Die Anlagen mit dem Kennzeichen „X“, für die die UVP obligatorisch ist, haben nun immer höhere Werte, so dass ein UVP-Verfahren auch wieder einen höheren Stellenwert als das alleinige BImSchG-Genehmigungsverfahren erlangt. Die hochgesetzten Schwellenwerte der mit „X“ gekennzeichneten Anlagen im UVPG entsprechen nun denen der UVP-Richtlinie der EU und stellen insoweit eine 1:1-Umsetzung europäischer Richtlinienvorgaben dar.

Erörterungstermin nicht mehr zwingend

Für das förmliche Genehmigungsverfahren, das für Anlagen durchzuführen ist, die aufgrund ihrer Größe über dem Schwellenwert der Spalte 1 liegen, wurden zur Erleichterung die Bedingungen des Erörterungstermins geändert. Die Durchführung eines Erörterungstermins ist nun nicht mehr zwingend, sondern kann von der Behörde entschieden werden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob Einwände vorliegen oder nicht, sondern es unterliegt der Einschätzung der Behörde, ob die Einwendungen einer Erörterung bedürfen.

Erörterungstermine wurden auch in der Vergangenheit „abgesagt“, wenn keine Einwendungen vorlagen. Andernfalls verlaufen solche Termine recht unterschiedlich. Letztlich dient die Möglichkeit von Einwendungen dazu, dass der Behörde Aspekte von Außen zugetragen werden können, auf die sie von „Innen“ nicht, d.h. weder vom Antragsteller, noch von beteiligten Gutachtern, noch von beteiligten Fachbehörden, aufmerksam geworden ist, die jedoch einen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit haben könnten. Dies ist aufgrund der umfangreichen Prüfungen der am Verfahren beteiligten Fachleute jedoch selten der Fall. Jedenfalls wird in einem Erörterungstermin nicht über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden, sondern nur ggf. entscheidungsrelevante Belange soweit diskutiert, dass sie von den Behörden unmissverständlich bedacht werden können.

Ob die Behörde beim Vorliegen von Einwendungen häufiger zur Einschätzung kommt, dass eine Erörterung nicht notwendig ist, bleibt abzuwarten. Eine Beschleunigung im Sinne des Gesetzes ist darin zu sehen, dass der Wegfall eines Erörterungstermin Zeit spart: Für die Ansetzung und für die Durchführung des Termins sowie der Dokumentation (Protokollierung, Information). Auch wenn Einwendungen nicht erörtert werden sollten, so können diese trotzdem dazu führen, dass beispielsweise Gutachten überarbeitet werden müssen. Ein Genehmigungsverfahren ohne Erörterungstermin spart auf jeden Fall Kosten.

 

Beschleunigung und Erleichterung: Spürbar?

Wie können nun die Gesetzesänderungen in der Praxis zu den gewünschten Effekten führen? Grundsätzlich sind die Änderungen als politische Signalwirkung zu bewerten. Der bisherige Aufwand in Genehmigungsverfahren soll verringert werden und dazu sind veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen hilfreich - und stellenweise auch formal notwendig. Ein BImSchG-Antrag erfordert die Zusammenstellung von deutlich mehr Unterlagen als ein Antrag rein nach Baurecht. Dadurch wird mehr Zeit benötigt und Zeit ist Geld. Günstiger ist der reine Bauantrag auch schon allein aufgrund der geringeren Verwaltungsgebühren.

Immissionsschutz-Gutachten

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) stellt an BImSchG-Anlagen höhere Anforderungen und folgt damit als Verwaltungsvorschrift auch den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Jedoch das BImSchG und die TA Luft lassen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu. Daher gehört diese Prüfung zunächst unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit grundsätzlich zum Genehmigungsverfahren, auch für baurechtliche Verfahren. Jedoch ist beim Aufwand für die Ermittlung bzw. Feststellung, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, auf die Verhältnismäßigkeit Rücksicht zu nehmen. Konkret ist hier beispielsweise zu benennen, dass im sogenannten Stickstoff-Depositions-Leitfaden steht, dass er nur für nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen gilt. Abhängig von der Biotop-Situation eines Betriebsstandortes kann dadurch eine erhebliche Erleichterung eintreten, wenn die Anlage „nur“ baurechtlich zu genehmigen ist.

Ähnlich ist die Situation bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) gibt an, dass für nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen auch eine Beurteilung mit Abstandsregelungen, also nach VDI-Richtlinien oder TA Luft möglich ist. Wörtlich heißt es in der GIRL: „Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen kann (…) die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 gründen“. Jedoch müssen die Umstände des Einzelfalls dies hergeben und das bedeutet insbesondere, dass bei einer hohen Vorbelastung durch benachbarte Betriebe eine Abstandsbewertung unzureichend sein kann. Andererseits handelt es sich bei rein baurechtlichen Anlagen um relativ kleine Anlagen, so dass bei Einhaltung der Richtlinienabstände die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Geruchsimmissionsbeitrag gerade dieses Betriebes ausschlaggebend für eine zu hohe Gesamtbelastung ist.

Vorsorge: Anforderungen entsprechend des Standes der Technik  

Bei den Technischen Anforderungen findet sich auch eine Erleichterung für Betriebe, die die Schwellenwerte unterschreiten: Die Einhaltung des Standes der Technik ist nur für BImSchG-Anlagen zwingend - und zwar nicht nur bei der Genehmigung, sondern bei einer Weiterentwicklung der Technik auch im fortlaufenden Betrieb. Stattdessen muss die Behörde bei baurechtlich zu genehmigenden Anlagen nicht zwingend den Stand der Technik einfordern, d.h. insbesondere nicht alle diesbezüglich aufgeführten Anforderungen in der TA Luft. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Abdeckung von Güllebehältern, wie sie in der TA Luft unter Nr. 5.4.7.1 angegeben ist, nur für BImSchG-Anlagen zwingend ist. Alle bis vor der Gesetzesänderung noch als BImSchG-Anlagen geltenden Betriebe hätten sich aufgrund der Altanlagensanierungsfrist damit konfrontiert gesehen, diese Abdeckung nachrüsten zu müssen. Dass diese Frist just am 30. Oktober 2007 abgelaufen ist und damit mit der Gesetzesänderung zusammenfällt, ist wohl kein Zufall.

Diese Umstände befreien Anlagenbetreiber nicht davon, eine in der Genehmigung festgeschriebene Güllebehälterabdeckung weiterhin verwenden zu müssen. Dies gilt für alle Anforderungen, die Bestandteil einer Genehmigung sind. Auch im Falle von kritischen Standortsituationen oder gar Beschwerdesituationen ist als erste Maßnahme von den Behörden der Stand der Technik einzufordern, also auch die Abdeckung eines Güllebehälters.

Fazit

Abschließend stellt sich also die Frage, ob die Gesetzesänderung das erreicht, was sie im Titel trägt, nämlich eine Reduzierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Die einschneidensten Änderungen sind die Streichung des 2 GV-Schwellenwertes und, dass Rinderhaltungen nur noch zu vereinfachten Genehmigungsverfahren führen. Die Aussichten auf durchgreifende Erleichterungen sind gut, müssen sich jedoch in der Praxis bestätigen. Zu dieser Praxis gehören natürlich maßgeblich die Genehmigungsbehörden. Die Verantwortlichkeiten bei eben diesen Genehmigungsbehörden werden in Nordrhein-Westfalen durch die geplante Verwaltungsstrukturreform auf neue Füße gestellt.