Meldung der Tierhalter
Meldeweg
Die Tierzahlmeldung kann schriftlich per Meldebogen oder auch per Internet vorgenommen werden. Telefonische Meldungen können leider nicht entgegengenommen werden. Um die Tierzahlmeldung schnell und sicher abzugeben, wird die Nutzung des Online-Meldebogens empfohlen.
Der Zugang für die Online-Meldung erfolgt ab dem 2. Januar 2012 über die Adresse:
Die Anmeldung erfolgt mit der Registriernummer und der dazugehörigen PIN. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise auf der Startseite.
Sollte die Aufforderung, die zugeteilte PIN zu ändern, nicht erscheinen, wird aus Sicherheitsgründen dringend empfohlen, sich bei www.hi-tier.de anzumelden und dort unter dem Menüpunkt „PIN ändern“ eine neue persönliche PIN einzugeben. Grundsätzlich ist aber die Änderung der PIN für die Meldung unerheblich.
Weitergehende Informationen zur Meldung finden Sie hier:
- Durchführungsverordnung zum AG-TierSG-NW (aktuelle Fassung wird in Kürze eingestellt)
- Meldebogen 2012
20 KB - Merkblatt zum Meldebogen 2012
30 KB - Meldebogen für die Neuanmeldung
30 KB
Meldepflicht
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Tierseuchengesetz (§ 71) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Jeder Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Die gemeldeten Tierzahlen sind die Grundlage für die Beitragsfestsetzung.
Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der oben genannten Tierarten am Stichtag.
Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.
Meldefrist
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar. Die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:
- Rinder müssen zum Stichtag nicht gemeldet werden; die Tierseuchenkasse entnimmt die Bestandszahlen für die Beitragsveranlagung der HIT-Datenbank.
- Halter von Legehennen/Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Putenküken, Enten, Entenküken, Gänse und Gänseküken müssen ab dem 01.01.2012 den Jahreshöchstbesatz melden, das heißt die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart während des Jahres gehalten werden soll.
Nachmeldung
Über die Meldung zum 1. Januar (Stichtag) hinaus sind alle Tierbesitzer, die am 15. Februar mehr als 100 Schweine, 50 Rinder, 50 Pferde, 50 Schafe, 50 Ziegen, 50 Stück Gehegewild, bei Bienen mehr als 10 Völker halten, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Februar zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar um mehr als 10 v. H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat - auch für Rinder - schriftlich zu erfolgen. Die Nachmeldung ist bis spätestens zum 28. Februar an die Tierseuchenkasse zu richten.
Nach dem 15. Februar neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Eine Beitragspflicht – außer für Geflügel - besteht nicht.
Informationen für Geflügelhalter
Ab dem Beitragsjahr 2012 ist bei Geflügel der Jahreshöchstbesatz anzugeben, das heißt die Tierzahl, die maximal während des Jahres gehalten werden soll.
In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1000 Elterntieren, 10.000 Masthähnchen, 10.000 Legehennen/Junghennen, 10.000 Gänseküken, 10.000 Entenküken oder 10.000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 v.H. der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.
Betriebe, die eine Zulassung als Viehhandelsunternehmen nach § 12 der Viehverkehrsverordnung haben und im Laufe des Beitragsjahres an einem Standort verschiedene Geflügelarten abwechselnd halten, müssen den Höchstbesatz – je Standort – jeder Geflügelart melden.
Bei der Berechnung der Beiträge wird aber nur die Zahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz herangezogen.
Beantragung des Bonus bei Schweinen
Für Schweine in Beständen mit 63 und mehr Tieren wird ein Bonus von 20 % auf den Gesamtbeitrag gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen.
- Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden. - Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind. - Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben. - Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung für das Beitragsjahr muss bis zum 31.01. eines Jahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Sie kann sowohl schriftlich auf dem Meldebogen als auch per Internet abgeben werden. In den Vorjahren eingegangene Verpflichtungen werden nicht übernommen. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt.